IMPRESSUM



Landhandel Tröster
Ederslebener Str. 165
06528 Wallhausen
OT Riethnordhausen

Tel. : 034656/30084
Fax : 034656/20592

Mail: Landhandel@gmx.de


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AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen Landhandel Tröster

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte des Landhandels Tröster werden folgende Bedingungen vereinbart:

(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend.

(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.

(5)Für Druck- und Schreibfehler unserer Angebote übernehmen wir keine Haftung. Käufer und Verkäufer sind in diesem Fall berechtigt unmittelbar nach erkennen des Fehlers vom Vertrag zurück zu treten. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

§ 2 Lieferung

(1) Landhandel Tröster ist bei Lieferschwierigkeiten zu dem Kunden zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(2) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann der Landhandel Tröster die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.

§ 3 Preise

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Landhandel Tröster erfolgen, soweit keine Preise vereinbart worden sind, zum Marktpreis zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Ändern sich maßgebliche Faktoren, zum Beispiel Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der vereinbarte Kaufpreis entsprechend angepasst, der Käufer wird jedoch umgehend von der Preisänderung informiert.

§ 4 Mängelrügen

(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Landhandel Tröster innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzere Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu.

(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden vom Landhandel Tröster nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenentnahmeverordnung genommen worden ist.

(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Landhandel Tröster ersatzweise mangelfreie Ware liefern.

(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

(5) Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.

(6) Der Landhandel Tröster haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für eine etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.

§ 5 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand für eine kurzfristige Rückgabe bereitzuhalten.

(2) Der Versand (die Lieferung) durch Landhandel Tröster erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Der Versand über Dritte erfolgt bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt der Landhandel Tröster auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug in Vorkasse oder bei Lieferung zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.

(2) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei Landhandel Tröster, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung.

§ 7 Zahlungsverweigerung und Zahlungsverzug

(1) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.

(2) Landhandel Tröster kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen, verlangen.

§ 8 Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch höherer Gewalt (z.B.: Naturkatastrophe, Streik oder Krieg) verhindert, hat der Landhandel Tröster das Recht, den hiervon betroffenen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.

(2) Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/ Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Landhandel Tröster berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Käufer eine Verlängerung des Lieferungszeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalendermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag auch ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.

(3) Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs. 1 oder Abs. 3 schriftlich zu unterrichten. Beruft sich eine Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Landhandel Tröster gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Landhandel Tröster. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

(2) Für den Fall, dass die vom Landhandel Tröster gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer des Landhandels Tröster hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Landhandel Tröster.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum des Landhandel Tröster stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluß an den Landhandel Tröster ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Landhandel Tröster steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Landhandel Tröster nicht gehörenden Waren - gleichgültig, in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den dir Landhandel Tröster dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Landhandel Tröster zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf gegen dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf den Landhandel Tröster über.

Der Käufer hat dem Landhandel Tröster ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren, sowie auf Verlangen des Landhandel Tröster die Ware als deren Eigentum kenntlich zu machen und dem Landhandel Tröster alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Landhandel Tröster den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen.

Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Scheckforderung an den Landhandel Tröster ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Landhandel Tröster übertragen. Der Käufer verwahrt die Urkunde für Landhandel Tröster auf.

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Landhandel Tröster stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum des Landhandel Tröster an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Verkäufer hiermit dem Landhandel Tröster zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt der Landhandel Tröster dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz des Landhandel Tröster in Riethnordhausen.

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Landhandel Tröster zuständige Gericht.

§ 11 Schiedsgericht

Alle Streitigkeiten aus der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften der Landhandelsfirma mit Vollkaufleuten kann nach Wahl des Landhandel Tröster anstellte der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht eine deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden werden. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit bestimmt sich das Schiedsgericht nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.

§ 12 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.


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